131.1
GG
CH-SO
§ 161 Gemeindegesetz (GG) - IV. Aufwandüberschüsse
Unternehmen - ...
§ 161 GG · IV. Aufwandüberschüsse
1. Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen getragen.
2. Zuschüsse aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt sind zulässig, wenn sie dazu dienen, unzumutbare Beiträge oder Gebühren zu vermeiden.