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131.1 GG CH-SO

§ 161 Gemeindegesetz (GG) - IV. Aufwandüberschüsse

Unternehmen - ...
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§ 161 GG · IV. Aufwandüberschüsse

1. Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen getragen.

2. Zuschüsse aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt sind zulässig, wenn sie dazu dienen, unzumutbare Beiträge oder Gebühren zu vermeiden.

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