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131.1 GG CH-SO

§ 160 Gemeindegesetz (GG) - III. Ertragsüberschüsse

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§ 160 GG · III. Ertragsüberschüsse

1. Ertragsüberschüsse können dem allgemeinen Gemeindehaushalt zugewiesen werden, nachdem zuvor die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen und die notwendigen Reserven angelegt worden sind.

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