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131.1 GG CH-SO

§ 16 Gemeindegesetz (GG) - I. Organe der Gemeinde 1. Gesamtheit der Stimmberechtigten

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 16 GG · I. Organe der Gemeinde 1. Gesamtheit der Stimmberechtigten

1. In der ordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise in der Gemeindeversammlung aus.

2. In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise an der Urne aus.

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