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131.1 GG CH-SO

§ 159 Gemeindegesetz (GG) - II. Reglement

Unternehmen - ...
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§ 159 GG · II. Reglement

1. Die Ausgliederung und die Auslagerung öffentlicher Aufgaben sind in einem rechtsetzenden Reglement zu beschliessen.

2. Das Reglement

a) legt die Form des Unternehmens und die Kapitalbeteiligung fest;

b) bestimmt die Grundsätze der Organisation;

c) sichert die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten;

d) kann zur Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ermächtigen; in diesem Fall sind die Grundsätze der Tarifgestaltung zu regeln;

e) bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.

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