131.1
GG
CH-SO
§ 159 Gemeindegesetz (GG) - II. Reglement
Unternehmen - ...
§ 159 GG · II. Reglement
1. Die Ausgliederung und die Auslagerung öffentlicher Aufgaben sind in einem rechtsetzenden Reglement zu beschliessen.
2. Das Reglement
a) legt die Form des Unternehmens und die Kapitalbeteiligung fest;
b) bestimmt die Grundsätze der Organisation;
c) sichert die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten;
d) kann zur Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ermächtigen; in diesem Fall sind die Grundsätze der Tarifgestaltung zu regeln;
e) bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.