§ 158 Gemeindegesetz (GG) - I. Ausgestaltung
§ 158 GG · I. Ausgestaltung
1. Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben in der Regel selbst.
2. Sie können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebung öffentliche Aufgaben
a) innerhalb der Gemeindeorganisation ausgliedern, indem sie
1. Verwaltungszweige organisatorisch verselbständigen oder Spezialfinanzierungen bilden;
2. Gemeindeunternehmen mit eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit gründen;
b) an Dritte auslagern, indem sie
1. sich an Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche gründen;
2. Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3. Sie haben dabei die öffentlichen Interessen zu wahren und ihre Vertreter und Vertreterinnen zu instruieren und zu kontrollieren; diese haben Bericht zu erstatten.
4. Die Kapitalbeteiligung der Gemeinde bleibt Verwaltungsvermögen.