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131.1 GG CH-SO

§ 157ter Gemeindegesetz (GG) - Datenimport, Erstellung von statistischen Informationen und Publikation

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Gemeindefinanzstatistik
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§ 157ter GG · Datenimport, Erstellung von statistischen Informationen und Publikation

1. Die Gemeinden melden die Daten bis zum 31. Juli und in der vom Amt für Gemeinden festgelegten elektronischen Form an die web-basierte Applikation. Das Amt für Gemeinden kontrolliert die Richtigkeit der Datenmeldungen und korrigiert oder ergänzt diese, wenn nötig, im Rahmen der Rechnungsgenehmigung.

2. Das Amt für Gemeinden erstellt und publiziert mittels der web-basierten Applikation periodisch die statistischen Informationen.

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