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131.1 GG CH-SO

§ 157bis Gemeindegesetz (GG) - Zweck, Inhalt und Basis

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Gemeindefinanzstatistik
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§ 157bis GG · Zweck, Inhalt und Basis

1. Die Gemeindefinanzstatistik

a) ermöglicht die statistische Auswertung der Daten zur Finanzlage der Gemeinden;

b) bildet eine Grundlage für die Berichte gemäss Finanzausgleichsgesetzgebung und weitere Publikationen;

c) bildet die Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Bundesstatistik und Dritte.

2. Die Statistik enthält Informationen über mindestens die Erfolgsrechnungen, die Investitionsrechnungen, die Bilanzen und die Finanzkennzahlen der Gemeinden.

3. Basis für die Statistik bilden die Jahresrechnungen der Gemeinden.

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