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131.1 GG CH-SO

§ 157 Gemeindegesetz (GG) - III. Rechnungsabnahme

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
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§ 157 GG · III. Rechnungsabnahme

1. Der Gemeinderat nimmt zum Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Stellung und stellt das Rechnungsergebnis fest.

2. Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation beschliesst die Gemeindeversammlung, bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation das Gemeindeparlament die Jahresrechnung.

3. Die Jahresrechnung ist bis zum 30. Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu beschliessen.

4. Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Jahresrechnung und die Revisionsberichte sind dem Amt für Gemeinden bis zum 31. Juli einzureichen. Das Departement kann Vorgaben zur Form der Einreichung machen.

5. Mangelhafte oder nicht ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnungen genehmigt das Amt für Gemeinden nicht. Sie sind von der Gemeinde zu korrigieren.

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