131.1
GG
CH-SO
§ 156 Gemeindegesetz (GG) - II. Jahresabschluss
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
§ 156 GG · II. Jahresabschluss
1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft nach dem vom Departement festgelegten Revisionsmodell, ob die Jahresrechnung richtig und vollständig ist und ob den Vorschriften über den Finanzhaushalt nachgelebt wurde.
2. Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament schriftlich Bericht und beantragt, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu beschliessen oder zurückzuweisen sei.