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131.1 GG CH-SO

§ 155 Gemeindegesetz (GG) - I. Rechnungsjahr

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
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§ 155 GG · I. Rechnungsjahr

1. Während des Rechnungsjahres überwacht die Rechnungsprüfungskommission den Finanzhaushalt.

2. Sie erstattet dem Gemeinderat Bericht und unterbreitet ihm Anträge, wie allfällige Mängel zu beheben sind.

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