131.1
GG
CH-SO
§ 155 Gemeindegesetz (GG) - I. Rechnungsjahr
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
§ 155 GG · I. Rechnungsjahr
1. Während des Rechnungsjahres überwacht die Rechnungsprüfungskommission den Finanzhaushalt.
2. Sie erstattet dem Gemeinderat Bericht und unterbreitet ihm Anträge, wie allfällige Mängel zu beheben sind.