131.1
GG
CH-SO
§ 154bis Gemeindegesetz (GG) - 4. Zusätzliche Abschreibungen
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
§ 154bis GG · 4. Zusätzliche Abschreibungen
1. Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn im entsprechenden Rechnungsjahr
a) in der Erfolgsrechnung auf Stufe des operativen Ergebnisses ein Ertragsüberschuss ausgewiesen wird und
b) die planmässigen Abschreibungen kleiner als die Nettoinvestitionen sind.
2. Bei gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen sind keine zusätzlichen Abschreibungen zulässig.
3. Die zusätzlichen Abschreibungen entsprechen der Differenz Nettoinvestitionen zu planmässigen Abschreibungen, höchstens aber dem Ertragsüberschuss.