131.1
GG
CH-SO
§ 154 Gemeindegesetz (GG) - 3. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
§ 154 GG · 3. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1. Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Es wird je Anlagekategorie linear nach der Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Anlagekategorien und die Nutzungsdauer werden vom Departement vorgegeben.
2. Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten spätestens mit dem Abschluss des jeweiligen Rechnungsjahres zu berichtigen.
3. Darlehen und Beteiligungen werden nur abgeschrieben, wenn dauerhafte Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind.
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