Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 154 Gemeindegesetz (GG) - 3. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 154 GG · 3. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

1. Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Es wird je Anlagekategorie linear nach der Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Anlagekategorien und die Nutzungsdauer werden vom Departement vorgegeben.

2. Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten spätestens mit dem Abschluss des jeweiligen Rechnungsjahres zu berichtigen.

3. Darlehen und Beteiligungen werden nur abgeschrieben, wenn dauerhafte Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind.

4. ...

← § 153bis GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 154bis GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →