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131.1 GG CH-SO

§ 153bis Gemeindegesetz (GG) - 2. Neubewertungsreserve

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
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§ 153bis GG · 2. Neubewertungsreserve

1. Die Neubewertungsreserve bezweckt, Wertverminderungen aus der periodischen Neubewertung von Finanzvermögen oder dauerhaft eingetretenen Wertverminderungen und Verluste des Finanzvermögens aufzufangen, damit diese nicht zu übermässigen Schwankungen in der Erfolgsrechnung führen.

2. Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind nur im Umfang eines Verlustes bei der Neubewertung des Finanzvermögens gemäss § 153 Absatz 3 oder der Berichtigung gemäss § 153 Absatz 4 zulässig.

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