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131.1 GG CH-SO

§ 153 Gemeindegesetz (GG) - IV. Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen 1. Bewertung des Finanzvermögens

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
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§ 153 GG · IV. Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen 1. Bewertung des Finanzvermögens

1. Das Finanzvermögen wird bei seiner erstmaligen Bilanzierung zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.

2. Das Finanzvermögen wird periodisch neu bewertet und zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag in der Bilanz geführt.

3. Die Neubewertung gemäss den Richtlinien des Departementes erfolgt

a) bei Sachanlagen alle fünf Jahre;

b) jährlich bei allen anderen Vermögenswerten.

4. Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten zu berichtigen.

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