131.1
GG
CH-SO
§ 152bis Gemeindegesetz (GG) - 3. Vorfinanzierungen
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
§ 152bis GG · 3. Vorfinanzierungen
1. Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Der Zweck einer Vorfinanzierung muss genau bestimmt sein. Die Laufzeit von Vorfinanzierungen ist befristet. Sie sind für die linearen Abschreibungen des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar.