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131.1 GG CH-SO

§ 152 Gemeindegesetz (GG) - 2. Zweckentfremdung

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
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§ 152 GG · 2. Zweckentfremdung

1. Sind finanzielle Mittel gesetzlich zweckgebunden oder wurden sie von Dritten gewidmet, sind Gemeindebeschlüsse vom Departement zu genehmigen, wenn sie vorsehen

a) die Erträge zu anderen Zwecken zu verwenden;

b) das Vermögen nicht bestimmungsgemäss zu vermindern;

c) den Zweck zu ändern.

2. Zuwendungen in zivilrechtlicher Form dürfen zudem nur nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu anderen Zwecken verwendet werden.

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