131.1
GG
CH-SO
§ 152 Gemeindegesetz (GG) - 2. Zweckentfremdung
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
§ 152 GG · 2. Zweckentfremdung
1. Sind finanzielle Mittel gesetzlich zweckgebunden oder wurden sie von Dritten gewidmet, sind Gemeindebeschlüsse vom Departement zu genehmigen, wenn sie vorsehen
a) die Erträge zu anderen Zwecken zu verwenden;
b) das Vermögen nicht bestimmungsgemäss zu vermindern;
c) den Zweck zu ändern.
2. Zuwendungen in zivilrechtlicher Form dürfen zudem nur nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu anderen Zwecken verwendet werden.