131.1
GG
CH-SO
§ 151 Gemeindegesetz (GG) - III. Zweckgebundene Mittel 1. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen Dritter
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
§ 151 GG · III. Zweckgebundene Mittel 1. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen Dritter
1. Spezialfinanzierungen sind durch Gesetz oder Gemeindebeschluss zweckgebundene Mittel, die dazu dienen, eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen.
2. Zuwendungen Dritter, wie Stiftungen, Schenkungen, Erbschaften oder Legate, und ihre Erträge sind bestimmungsgemäss zu verwenden.
3. Die Jahresrechnungen von unselbständigen Gemeindeanstalten sind in den Jahresrechnungen der Gemeinden als Spezialfinanzierungen zu führen.