131.1
GG
CH-SO
§ 149 Gemeindegesetz (GG) - 2. Bilanz, Erfolgs-, Investitions- und Geldflussrechnung
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
§ 149 GG · 2. Bilanz, Erfolgs-, Investitions- und Geldflussrechnung
1. In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
2. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände aus. Sie zeigt das betriebliche, finanzielle und ausserordentliche Ergebnis auf.
3. Die Investitionsrechnung umfasst Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen, die passiviert werden.
4. Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel. Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.