Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 148 Gemeindegesetz (GG) - II. Gliederung 1. Allgemeines

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 148 GG · II. Gliederung 1. Allgemeines

1. Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente

a)* Bilanz;

b)* Erfolgsrechnung;

c)* Investitionsrechnung;

d)* Geldflussrechnung;

e)* Anhang.

2. Für selbständige Gemeindeunternehmen sind eigene Jahresrechnungen zu führen.

3. Das Departement kann im Rahmen des Rechnungslegungsmodells die Bürgergemeinden und die Kirchgemeinden von der Führung der Geldflussrechnung sowie einzelner Elemente des Anhanges in der Jahresrechnung entbinden.

← § 147 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 149 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →