131.1
GG
CH-SO
§ 148 Gemeindegesetz (GG) - II. Gliederung 1. Allgemeines
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Jahresrechnung
§ 148 GG · II. Gliederung 1. Allgemeines
1. Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente
a)* Bilanz;
b)* Erfolgsrechnung;
c)* Investitionsrechnung;
d)* Geldflussrechnung;
e)* Anhang.
2. Für selbständige Gemeindeunternehmen sind eigene Jahresrechnungen zu führen.
3. Das Departement kann im Rahmen des Rechnungslegungsmodells die Bürgergemeinden und die Kirchgemeinden von der Führung der Geldflussrechnung sowie einzelner Elemente des Anhanges in der Jahresrechnung entbinden.