§ 147 Gemeindegesetz (GG) - I. Pflicht zur Rechnungsführung
§ 147 GG · I. Pflicht zur Rechnungsführung
1. Die Gemeinden legen über den gesamten Finanzhaushalt eine Jahresrechnung ab.
2. Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.
3. Die Buchführung folgt den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung. Namentlich sind zu beachten
a) die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
b) der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
c) die Nachprüfbarkeit.
4. Die Rechnungslegung richtet sich nach folgenden zusätzlichen Grundsätzen
a) sie muss verständlich sein;
b) sie muss vorsichtig sein;
c) sie muss verlässlich sein;
d) sie muss das Wesentliche enthalten;
e) es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden;
f) Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.