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131.1 GG CH-SO

§ 146bis Gemeindegesetz (GG) - V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Budget
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§ 146bis GG · V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

1. Gemeinden können in der Gemeindeordnung ihre Verwaltung oder Teilbereiche davon auf die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung ausrichten.

2. Die Einführung von Globalbudgets ist vom Departement zu genehmigen.

3. Im Rahmen der Globalbudgets sind die Gemeinden für die Beschlussfassung nicht an die Budgetprinzipien der Bruttodarstellung und der Spezifikation gebunden.

4. Die Gemeinden können den Saldo von Globalbudgets auf die nächste Kreditperiode übertragen.

5. Die Globalbudgets müssen folgende Anforderungen erfüllen

a) Budgetierung nach Produktegruppen und nach Saldovorgaben;

b) Leistungsaufträge;

c) Wirkungs- oder Leistungsmessung durch Indikatoren und Standards;

d) Controlling.

6. Mehrjährige Globalbudgets können als befristete, mit Leistungsaufträgen verknüpfte Verpflichtungskredite oder Ertragsüberschussvorgaben beschlossen werden.

7. Die übrigen kantonalen Vorschriften, insbesondere jene des Finanzhaushaltsrechts über die Gemeinden, bleiben vorbehalten.

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