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131.1 GG CH-SO

§ 146 Gemeindegesetz (GG) - IV. Nachtragskredit

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Budget
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§ 146 GG · IV. Nachtragskredit

1. Reicht der Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, oder enthält das Budget keinen entsprechenden Kredit, ist vor der Mehrausgabe ein Nachtragskredit einzuholen.

2. Der Gemeinderat kann einen dringlichen Nachtragskredit bewilligen, wenn die Mehrausgabe nicht voraussehbar war, notwendig und unaufschiebbar ist, selbst wenn die Nachtragskreditkompetenz bei der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament liegt. Der dringliche Nachtragskredit ist der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.

3. Der Gemeinderat kann einen Nachtragskredit bewilligen, wenn die Mehrausgabe im Sinne von § 141 Absatz 1 gebunden ist, selbst wenn die Nachtragskreditkompetenz bei der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament liegt. Dieser Nachtragskredit ist der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.

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