131.1
GG
CH-SO
§ 145 Gemeindegesetz (GG) - III. Budgetkredit: Verbindlichkeit
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Budget
§ 145 GG · III. Budgetkredit: Verbindlichkeit
1. Die im Budget festgesetzten Ausgabenkredite sind in ihrer Höhe und in ihrem Zweck für alle Gemeindebehörden verbindlich.
2. Sie ermächtigen die Gemeindeorgane, die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen.
3. Die mit dem Budget bewilligten Projekte sind in der Regel im vorgesehenen Rechnungsjahr auszuführen oder auszulösen.