131.1
GG
CH-SO
§ 144 Gemeindegesetz (GG) - 5. Steuerfuss
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Budget
§ 144 GG · 5. Steuerfuss
1. Im Budget ist der Steuerfuss für das nächste Jahr festzusetzen.
2. Der Steuerfuss ist so zu bemessen, dass der voraussichtliche Steuerertrag mit dem übrigen Ertrag mittelfristig den Aufwand der laufenden Jahresrechnung einschliesslich der notwendigen Abschreibungen finanziert.