131.1
GG
CH-SO
§ 142 Gemeindegesetz (GG) - 3. Neue Ausgaben
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Budget
§ 142 GG · 3. Neue Ausgaben
1. Bevor über das Budget beschlossen wird, sind nicht gebundene einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen, vom zuständigen Organ unter einem besonderen Traktandum zu beschliessen.
2. Die übrigen nicht gebundenen Ausgaben können in das Budget aufgenommen und gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über das Budget beschlossen werden.