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131.1 GG CH-SO

§ 141 Gemeindegesetz (GG) - 2. Gebundene Ausgaben

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Budget
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§ 141 GG · 2. Gebundene Ausgaben

1. Mit Gesetz, Verordnung, Gemeindereglement, Gemeindebeschluss oder Urteil festgelegte oder bestimmbare Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend in das Budget aufzunehmen.

2. Sollen gebundene Ausgaben oder Einnahmen aufgehoben werden, sind die entsprechenden Gemeindereglemente oder Gemeindebeschlüsse unter einem besonderen Traktandum aufzuheben oder zu ändern.

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