131.1
GG
CH-SO
§ 139 Gemeindegesetz (GG) - I. Erstellung
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Budget
§ 139 GG · I. Erstellung
1. Der Gemeinderat legt das Budget für das nächste Rechnungsjahr im laufenden Jahr der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament vor.