Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 139 Gemeindegesetz (GG) - I. Erstellung

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Budget
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§ 139 GG · I. Erstellung

1. Der Gemeinderat legt das Budget für das nächste Rechnungsjahr im laufenden Jahr der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament vor.

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