131.1
GG
CH-SO
§ 138 Gemeindegesetz (GG)
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Finanzplan
§ 138 GG
1. Der Gemeinderat beschliesst jährlich den Finanzplan.
2. Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Bilanz sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf.