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131.1 GG CH-SO

§ 138 Gemeindegesetz (GG)

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Finanzplan
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§ 138 GG

1. Der Gemeinderat beschliesst jährlich den Finanzplan.

2. Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Bilanz sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf.

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