131.1
GG
CH-SO
§ 137 Gemeindegesetz (GG) - III. Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Grundsätze der Haushaltführung und des Rechnungswesens
§ 137 GG · III. Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
1. Die Rechnungslegung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt.
2. Zu diesem Zweck erstellen die Gemeinden
a) einen Finanzplan;
b)* das Budget und die Jahresrechnung nach dem vom Departement festgelegten Rechnungslegungsmodell.
3. Sie gewährleisten die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.