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131.1 GG CH-SO

§ 137 Gemeindegesetz (GG) - III. Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle

Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Grundsätze der Haushaltführung und des Rechnungswesens
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§ 137 GG · III. Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle

1. Die Rechnungslegung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt.

2. Zu diesem Zweck erstellen die Gemeinden

a) einen Finanzplan;

b)* das Budget und die Jahresrechnung nach dem vom Departement festgelegten Rechnungslegungsmodell.

3. Sie gewährleisten die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.

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