131.1
GG
CH-SO
§ 136 Gemeindegesetz (GG) - II. Führung des Finanzhaushaltes
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Grundsätze der Haushaltführung und des Rechnungswesens
§ 136 GG · II. Führung des Finanzhaushaltes
1. Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung von Steuern.
2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag auf, ist dieser spätestens innerhalb von 5 Jahren seit der erstmaligen Entstehung abzutragen.
3. Die Zunahme des Fremdkapitals ist zu begrenzen. Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Budget mindestens 80 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient der letzten Jahresrechnung einen bestimmten vom Departement festgelegten Prozentsatz übersteigt.
4. Das Departement kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.