131.1
GG
CH-SO
§ 135 Gemeindegesetz (GG) - 2. Vermögensanlage
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Grundsätze der Haushaltführung und des Rechnungswesens
§ 135 GG · 2. Vermögensanlage
1. Das Gemeindevermögen, sowie das Vermögen der Unternehmen und Anstalten der Gemeinde ist, soweit es nicht für den laufenden Betrieb verwendet wird, ertragbringend anzulegen.
2. Das Anlagerisiko ist angemessen und zweckmässig zu verteilen.