131.1
GG
CH-SO
§ 134 Gemeindegesetz (GG) - I. Gemeindevermögen 1. Definition, Verwendung und Verwaltung
Rechnungslegung und Finanzhaushalt - Grundsätze der Haushaltführung und des Rechnungswesens
§ 134 GG · I. Gemeindevermögen 1. Definition, Verwendung und Verwaltung
1. Das Gemeindevermögen besteht aus dem Finanz- und Verwaltungsvermögen
a)* Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
b)* Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
c)* Das Departement legt die Kriterien über die Zuordnung der Vermögenswerte zum Finanz- und Verwaltungsvermögen fest.
2. Es ist für öffentliche Aufgaben zu verwenden.
3. Es ist so zu verwalten, dass sein Bestand nicht gefährdet ist.
4. In Bürgergemeinden sind das Eigenkapital, das Vermögen und die Erträge für die verfassungsmässigen Aufgaben, hauptsächlich aber für forstliche Zwecke zu verwenden.