131.1
GG
CH-SO
§ 133 Gemeindegesetz (GG) - 5. Weitere Beamte, Beamtinnen und Angestellte
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 133 GG · 5. Weitere Beamte, Beamtinnen und Angestellte
1. Jede Einwohnergemeinde wählt den Friedensrichter oder die Friedensrichterin.
2. Jede Kirchgemeinde wählt die Pfarrer oder Pfarrerinnen.
3. Jede Bürgergemeinde, die Wald bewirtschaftet, wählt einen Förster oder eine Försterin.
4. Für die Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen gilt die Schulgesetzgebung.
5. In der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung können weitere haupt- oder nebenamtliche Stellen vorgeschrieben oder geschaffen werden.