131.1
GG
CH-SO
§ 132 Gemeindegesetz (GG) - 4. Finanzverwalter oder Finanzverwalterin
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 132 GG · 4. Finanzverwalter oder Finanzverwalterin
1. Jede Gemeinde wählt einen Finanzverwalter oder eine Finanzverwalterin.
2. Der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin
a) führt vor allem den Finanzhaushalt der Gemeinde;
b) ist insbesondere verantwortlich, dass
1. das Vermögen der Gemeinde und das ihr anvertraute Vermögen zweckmässig verwaltet werden;
2.* das Budget entworfen und die Jahresrechnung geführt werden.
3. Der Gemeinderat regelt die Unterschriftsberechtigung.
4. In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass aussenstehende Fachleute anstelle des Finanzverwalters oder der Finanzverwalterin den Finanzhaushalt führen.