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131.1 GG CH-SO

§ 131 Gemeindegesetz (GG) - 3. Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
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§ 131 GG · 3. Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin

1. Jede Gemeinde wählt einen Gemeindeschreiber oder eine Gemeindeschreiberin.

2. Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin

a) führt vor allem den Schriftverkehr und die Administration der Gemeinde;

b) ist insbesondere verantwortlich, dass

1. in der Gemeindeversammlung, im Gemeindeparlament, im Gemeinderat und in der Gemeinderatskommission das Protokoll geführt wird;

2. die Einwohnerkontrolle und das Stimmregister geführt werden;

3. die Akten geordnet verwaltet werden;

4. das Archiv verwaltet und erschlossen wird.

c) unterzeichnet mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin die Erlasse der Gemeinde.

3. In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass aussenstehende Fachleute anstelle des Gemeindeschreibers oder der Gemeindeschreiberin Schriftverkehr und Administration führen.

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