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131.1 GG CH-SO

§ 130 Gemeindegesetz (GG) - 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
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§ 130 GG · 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin

1. Jede Gemeinde wählt aus der Mitte des Gemeinderates einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.

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