131.1
GG
CH-SO
§ 130 Gemeindegesetz (GG) - 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 130 GG · 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin
1. Jede Gemeinde wählt aus der Mitte des Gemeinderates einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.