Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 129 Gemeindegesetz (GG) - B. Aufgaben

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
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§ 129 GG · B. Aufgaben

1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet die Gemeindegeschäfte und koordiniert im Ressortsystem die Tätigkeit der einzelnen Ressorts.

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