131.1
GG
CH-SO
§ 129 Gemeindegesetz (GG) - B. Aufgaben
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 129 GG · B. Aufgaben
1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet die Gemeindegeschäfte und koordiniert im Ressortsystem die Tätigkeit der einzelnen Ressorts.