131.1
GG
CH-SO
§ 128 Gemeindegesetz (GG) - b) Ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Majorzsystem
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 128 GG · b) Ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Majorzsystem
1. In Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation ist der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen.