Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 128 Gemeindegesetz (GG) - b) Ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Majorzsystem

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
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§ 128 GG · b) Ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Majorzsystem

1. In Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation ist der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen.

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