§ 127 Gemeindegesetz (GG) - A. Besonderheiten der Gemeindepräsidentenwahl a) Ordentliche Gemeindeorganisation
§ 127 GG · A. Besonderheiten der Gemeindepräsidentenwahl a) Ordentliche Gemeindeorganisation
1. Ist der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nicht bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt, wird das Mandat derjenigen Gemeinderatsliste angerechnet, zu der sich die gewählte Person bekennt und die sie anerkennt.
2. Wenn sich die gewählte Person nicht zu einer im Gemeinderat vertretenen Liste bekennt oder sich zwar zu einer solchen Liste bekennt, von ihr aber nicht anerkannt wird, so verliert diejenige Liste ein Gemeinderatsmandat
a) mit dem letztvergebenen Restmandat;
b) mit der kleinsten Bruchzahl, wenn keine Restmandate vergeben wurden;
c) mit der grössten Mandatszahl, wenn der Gemeinderat in stiller Wahl gewählt wurde.
3. Wenn in einer Kirchgemeinde ein Gemeindepräsident oder eine Gemeindepräsidentin aus einem Majorzwahlkreis gewählt wird, tritt die gewählte Person, wenn sie dem Gemeinderat nicht angehört, anstelle des letztgewählten Gemeinderatsmitgliedes dieses Majorzwahlkreises in den Gemeinderat ein.