131.1
GG
CH-SO
§ 126 Gemeindegesetz (GG) - II. Einzelne Beamte und Beamtinnen 1. Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 126 GG · II. Einzelne Beamte und Beamtinnen 1. Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin
1. Jede Gemeinde wählt einen Gemeindepräsidenten oder eine Gemeindepräsidentin nach dem Majorzwahlverfahren.