Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 126 Gemeindegesetz (GG) - II. Einzelne Beamte und Beamtinnen 1. Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 126 GG · II. Einzelne Beamte und Beamtinnen 1. Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin

1. Jede Gemeinde wählt einen Gemeindepräsidenten oder eine Gemeindepräsidentin nach dem Majorzwahlverfahren.

← § 125 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 127 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →