131.1
GG
CH-SO
§ 125 Gemeindegesetz (GG) - 6. Vertrauensschadenversicherung
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 125 GG · 6. Vertrauensschadenversicherung
1. Die Gemeinde kann eine Vertrauensschadenversicherung abschliessen.