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131.1 GG CH-SO

§ 125 Gemeindegesetz (GG) - 6. Vertrauensschadenversicherung

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
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§ 125 GG · 6. Vertrauensschadenversicherung

1. Die Gemeinde kann eine Vertrauensschadenversicherung abschliessen.

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