Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 123 Gemeindegesetz (GG) - 4. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
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§ 123 GG · 4. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Die Gemeinden können in der Dienst- und Gehaltsordnung für bestimmte Stellen besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen (Diplome usw.) festlegen.

2. Ausgenommen sind Ämter,

a) die mit einer Behördemitgliedschaft verbunden sind;

b) für welche die Gesetzgebung die Wählbarkeitsvoraussetzungen abschliessend regelt.

3. Die §§ 47 ff. des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen sind anzuwenden.

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