131.1
GG
CH-SO
§ 123 Gemeindegesetz (GG) - 4. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 123 GG · 4. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. Die Gemeinden können in der Dienst- und Gehaltsordnung für bestimmte Stellen besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen (Diplome usw.) festlegen.
2. Ausgenommen sind Ämter,
a) die mit einer Behördemitgliedschaft verbunden sind;
b) für welche die Gesetzgebung die Wählbarkeitsvoraussetzungen abschliessend regelt.
3. Die §§ 47 ff. des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen sind anzuwenden.