Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 122 Gemeindegesetz (GG) - 3. Ämtervereinigung und Funktionsübertragung

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
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§ 122 GG · 3. Ämtervereinigung und Funktionsübertragung

1. In der Gemeindeordnung können

a) verschiedene Beamtungen in einem Amt zusammengefasst werden;

b) Inhabern und Inhaberinnen von Gemeindeämtern auch vom Bund oder Kanton delegierte Funktionen übertragen werden.

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