131.1
GG
CH-SO
§ 122 Gemeindegesetz (GG) - 3. Ämtervereinigung und Funktionsübertragung
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 122 GG · 3. Ämtervereinigung und Funktionsübertragung
1. In der Gemeindeordnung können
a) verschiedene Beamtungen in einem Amt zusammengefasst werden;
b) Inhabern und Inhaberinnen von Gemeindeämtern auch vom Bund oder Kanton delegierte Funktionen übertragen werden.