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131.1 GG CH-SO

§ 121 Gemeindegesetz (GG) - 2. Dienst- und Gehaltsordnung

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
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§ 121 GG · 2. Dienst- und Gehaltsordnung

1. Jede Gemeinde hat in einer Dienst- und Gehaltsordnung die Rechte und Pflichten des haupt- und nebenamtlichen Gemeindepersonals festzuhalten.

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