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131.1 GG CH-SO

§ 120 Gemeindegesetz (GG) - I. Allgemeines 1. Umschreibung des Dienstverhältnisses

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Beamte, Beamtinnen und Angestellte
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§ 120 GG · I. Allgemeines 1. Umschreibung des Dienstverhältnisses

1. Das Dienstverhältnis der Beamten und Beamtinnen ist öffentlich-rechtlich und dasjenige der Angestellten ist in der Regel öffentlich-rechtlich.

2. Beamte und Beamtinnen sind auf Amtsperiode gewählt und

a) an der Urne oder vom Gemeindeparlament zu wählen oder

b) in der Gesetzgebung oder in der Dienst- und Gehaltsordnung der Gemeinde als Beamte oder Beamtinnen bezeichnet.

3. Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig gekündigt werden kann.

4. Aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse sowie Lehrverhältnisse können privatrechtlich ausgestaltet werden.

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