131.1
GG
CH-SO
§ 119 Gemeindegesetz (GG)
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Behördemitglieder, Mandatsentzug
§ 119 GG
1. Der Gemeinderat, bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation das Gemeindeparlament, kann Behördemitgliedern, die während eines Kalenderjahres 1/3 der Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind, ihr Mandat entziehen.