Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 119 Gemeindegesetz (GG)

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Behördemitglieder, Mandatsentzug
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§ 119 GG

1. Der Gemeinderat, bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation das Gemeindeparlament, kann Behördemitgliedern, die während eines Kalenderjahres 1/3 der Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind, ihr Mandat entziehen.

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