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131.1 GG CH-SO

§ 118 Gemeindegesetz (GG) - V. Disziplinarrecht

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
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§ 118 GG · V. Disziplinarrecht

1. Das Disziplinarrecht richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.

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