131.1
GG
CH-SO
§ 116 Gemeindegesetz (GG) - III. Amtsgelöbnis
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
§ 116 GG · III. Amtsgelöbnis
1. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes nimmt den Gemeindepräsidenten und Gemeindepräsidentinnen, diese danach den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Behörden sowie den Beamten und Beamtinnen das Amtsgelöbnis ab.
2. Die Amtstätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn das Amtsgelöbnis abgelegt worden ist.