Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 116 Gemeindegesetz (GG) - III. Amtsgelöbnis

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 116 GG · III. Amtsgelöbnis

1. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes nimmt den Gemeindepräsidenten und Gemeindepräsidentinnen, diese danach den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Behörden sowie den Beamten und Beamtinnen das Amtsgelöbnis ab.

2. Die Amtstätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn das Amtsgelöbnis abgelegt worden ist.

← § 115 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 117 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →