131.1
GG
CH-SO
§ 115 Gemeindegesetz (GG) - II. Amtszwang, Berufung
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
§ 115 GG · II. Amtszwang, Berufung
1. Wer stimmberechtigt und wählbar ist, muss die Wahl als nebenamtliches Mitglied oder Ersatzmitglied einer Behörde sowie als Beamter oder Beamtin im Nebenamt für die Dauer einer Amtsperiode annehmen.
2. Falls sich trotz angesetzten Wahlgangs keine Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl stellen, ist der Gemeinderat befugt, die freie Stelle auf Berufung hin zu besetzen.
3. Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen vom Amtszwang befreien.