131.1
GG
CH-SO
§ 114 Gemeindegesetz (GG) - 4. Gemeindeparlament
Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
§ 114 GG · 4. Gemeindeparlament
1. Mitglieder des Gemeinderates, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen dem Gemeindeparlament nicht angehören.