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131.1 GG CH-SO

§ 114 Gemeindegesetz (GG) - 4. Gemeindeparlament

Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte - Allgemeines
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§ 114 GG · 4. Gemeindeparlament

1. Mitglieder des Gemeinderates, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen dem Gemeindeparlament nicht angehören.

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